{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-306_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133549&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b633fdf97ebaa392eee1080637177feb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.306"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Taggelder IV"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:07", "Checksum": "9196178d2358122858b4bc4f6739858b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306\nRegeste:\nTaggelder IV\n\n\n3.4 Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. November 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente vom 1. Februar 2008 bis 31. Mai 2009 und aufgrund eines Invaliditätsgrades von nurmehr 52 % eine halbe Invalidenrente vom 1. Juni bis 31. Juli 2009 sowie ab 1. Januar 2012 zu, wobei sie der Berechnung des Invaliditätsgrades ein Valideneinkommen in Höhe von CHF 108‘875.00 zu Grunde legte. Vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2011 bestand wegen des Bezugs eines IV-Taggelds kein Rentenanspruch. Als Quelle gab sie den Arbeitgeberfragenbogen des B.___ vom 16. Dezember 2008 «mit einem Arbeitspensum von 80 % = CHF 6‘700.00 x 13 = CHF 87‘100.00 aufgerechnet auf 100 %» an (IV-Nr. 90 S. 6). Diese Berechnung bzw. Festsetzung des Valideneinkommens auf CHF 108‘875.00 ist jedoch falsch. So gab der B.___ (Leiter:) auf dem entsprechenden Fragebogen vom 9. Dezember 2008 (Eingang bei der IV-Stelle: 16. Dezember 2008) an, die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 28. Februar 2007 «immer 80 %» betragen. Die Versicherte würde aktuell ohne Gesundheitsschaden in der ursprünglichen Tätigkeit als Sozialarbeiterin ungefähr CHF 6‘700.00 pro Monat verdienen (IV-Nr. 16 S. 3 Ziff. 2.11). Diese hypothetische Einkommensangabe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin konnte sich nur auf ein 100 %-Pensum beziehen, auch wenn dies vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich so deklariert wurde. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von ungefähr CHF 5‘360.00 (80 %), was in Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer IV-Anmeldung vom 20. November 2008 (erzieltes Bruttoeinkommen von CHF 5‘244.00 als Sozialarbeiterin im Rahmen eines Arbeitspensums von 80 % beim B.___) steht (IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 5.4). Auch im Zwischenbericht der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 13. Juli 2009 wurde die damit übereinstimmende Basis für das Taggeld (in Höhe von CHF 5‘244.25 x 13 im Wunschpensum von 80 %) bzw. ein massgebendes Erwerbseinkommen von CHF 68‘175.25 pro Jahr korrekt angegeben (IV-Nr. 31 S. 2). Die falsche Festsetzung des Valideneinkommens auf CHF 108‘875.00 in der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 6. November 2012 (vgl. IV-Nr. 90 S. 6) wird von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 denn auch bestätigt. Sie weist zu Recht darauf hin, dieses falsch berechnete Valideneinkommen könne nicht als Grundlage für die Taggeldabrechnung dienen (A.S. 18).\n3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2004 bis 27. Februar 2007 als Sozialarbeiterin beim B.___ im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, weshalb zur Festsetzung des Taggeldanspruchs während des Belastbarkeitstrainings vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 auf das bei dieser Tätigkeit erzielte Erwerbseinkommen abzustellen ist. Es gilt indessen zu beachten, dass während der Eingliederung alle zwei Jahre von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse zu prüfen ist, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert hat. Trifft dies zu, ist das Taggeld für die Zukunft neu festzusetzen (KSTI, Rz. 3046). Sowohl für die erstmalige Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, berücksichtigt werden. Sie müssen durch Angaben des früheren Arbeitgebers ausgewiesen sein. Sofern der frühere Arbeitgeber nicht mehr existiert bzw. keine Angaben macht, kann die Anpassung auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden (KSTI, Rz. 3049). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden wären (KTSI, Rz. 3050)."}