{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-306_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133549&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b633fdf97ebaa392eee1080637177feb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.306"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Taggelder IV"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:07", "Checksum": "9196178d2358122858b4bc4f6739858b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306\nRegeste:\nTaggelder IV\n\n\nDass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben nach dem Vollzeitstudium an der Fachhochschule auch um Vollzeitstellen bewarb und gerne im Rahmen eines Vollzeitpensums gearbeitet hätte, ist nicht massgebend. Gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV ist als Bemessungsgrundlage auf die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung bzw. auf das dabei erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Es ist unerheblich, ob dieses Erwerbseinkommen durch eine den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (vgl. Rz. 3009 KSTI). Nach den Angaben der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle in ihrem Abschlussbericht vom 10. Januar 2012 kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführerin die Sozialarbeiter-Tätigkeit gesundheitlich nicht vollumfänglich zumutbar war (gesundheitsbedingte Wahl eines 80 %-Wunschpensums; vgl. IV-Nr. 69 S. 2). Im Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake» vom 8. Dezember 2008 wurde zwar darauf hingewiesen, die Versicherte habe «so oder so nicht 100 % arbeiten wollen» (vgl. IV-Nr. 11 S. 1), dies wird von der Beschwerdeführerin jedoch bestritten. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 28. Februar 2007 aus gesundheitlichen Gründen ein reduziertes Arbeitspensum beim B.___ ausgeübt hätte. So attestierte Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte/Sozialarbeiterin erst ab 28. Februar 2007 (IV-Nr. 76). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Mai 2012 (Exploration vom 12. Mai 2012) wurde im Rahmen der Psychobiographie angegeben, die Beschwerdeführerin führe aus, im Mai 2004 eine Anstellung im 80 %-Pensum im Gemeindesozialdienst B.___ gefunden zu haben. Dass dieses Pensum aus gesundheitlichen Gründen gewählt worden wäre, geht aus dem Gutachten nicht hervor (vgl. IV-Nr. 80 S. 17). Dies steht auch in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Replik, wonach sie die Stelle beim B.___ nach dem Studienabschluss angetreten habe, weil sie dort «rasch bzw. zuerst zum Zuge» gekommen sei. Die gesundheitlichen Störungen seien bis zur Anstellung beim Sozialdienst nie leistungsmässig in Erscheinung getreten (vgl. Replik vom 23. März 2015, S. 2 Ziff. 2). Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits vor dem 28. Februar 2007 eine relevante gesundheitliche Einschränkung eingetreten war. Dementsprechend weist auch die RAD-Ärztin (I.___, Fachärztin für Neurologie FMH) in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2012 darauf hin, in der angestammten Tätigkeit als Sozialarbeiterin sei (erst) ab 28. Februar 2007 eine wechselnde Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % ausgewiesen (IV-Nr. 82 S. 2). Die Festsetzung des IV-Taggelds basierend auf dem beim B.___ mit einem Pensum von 80 % erzielten Einkommen ist daher nicht zu beanstanden.\n3.3 Gemäss der Verfügung der Einwohnergemeinde B.___ über die öffentlich-rechtliche Anstellung vom 10. Januar 2006 wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Sozialarbeiterin mit einem Teilzeitpensum von 80 % in der Gehaltsklasse 17 und der Gehaltsstufe 20 eingereiht, wobei ein monatliches Bruttogehalt (Beschäftigungsgrad 100 %) von CHF 6‘246.00 angegeben wurde (A.S. 19 ff.). Umgerechnet auf ein 80 % Pensum ergibt dies ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von CHF 4‘996.80. In der Krankheitsanzeige der Finanzverwaltung B.___ zu Handen der G.___ vom 2. Mai 2007 wurde ein Grundlohn (brutto) der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Sozialarbeiterin (80 %; Arbeitszeit von 4 Tagen pro Woche bzw. 33,6 Std. pro Woche) von CHF 5‘244.25 pro Monat bzw. CHF 68‘175.25 pro Jahr (inkl. 13. Monatslohn) festgehalten (IV-Nr. 8.3 S. 1). Dementsprechend setzte die Krankentaggeldversichererin ihre Krankentaggeldleistungen im Zeitraum vom 28. Februar bis 20. November 2007 auf dem deklarierten Jahreslohn von CHF 68‘175.25 fest (IV-Nr. 8.2). Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung als Sozialarbeiterin im B.___ ein Einkommen von CHF 68‘175.25 erzielte, geht auch aus dem Zwischenbericht der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2009 hervor, wonach sie in ihrem 80 %-Pensum ein Gehalt von CHF 5‘244.25 x 13 bezogen habe. Auf der Basis dieses Sozialarbeiterlohns seien in der Folge auch ALV-Taggelder ausgerichtet worden (IV-Nr. 31 S. 2). Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 erteilte ihr die IV-Stelle Kostengutsprache für die Umschulung zur medizinischen Masseurin vom 11. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011, wobei der Berechnung des Wartetaggelds vom 1. August 2009 bis 10. Januar 2010 sowie des Taggelds während der Umschulung ebenfalls ein Einkommen von CHF 68‘175.25 pro Jahr zu Grunde gelegt wurden (IV-Nr. 34, 35, 36, 42, 47). Das IV-Taggeld während der Umschulung ab 1. Januar 2011 basierte dann auf einem massgebenden Einkommen von CHF 69‘040.00 pro Jahr; zur Begründung wurde angegeben, die neue Verfügung sei infolge Anpassung des Landesindexes erfolgt (IV-Nr. 55, 63). Es besteht kein Anhaltspunkt, dass die IV-Taggelder auf einem unkorrekten bzw. zu tiefen Einkommen festgesetzt wurden. Die Taggeldverfügungen wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht angefochten."}