{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-306_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133549&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b633fdf97ebaa392eee1080637177feb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.306"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Taggelder IV"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:07", "Checksum": "9196178d2358122858b4bc4f6739858b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306\nRegeste:\nTaggelder IV\n\n3.\n3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Rahmen des im Juli 2013 von Amtes wegen aufgenommenen Revisionsverfahrens fest, die Versicherte beziehe eine halbe Invalidenrente und müsse unterstützt werden, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Das Ziel seien der Aufbau einer Tagesstruktur und die Erhöhung des Pensums von 2 auf 4 Stunden pro Tag (vgl. Zwischenbericht vom 29. September 2014 [IV-Nr. 115]). Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining als Integrationsmassnahme gemäss Art. 14a IVG im Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 in der J.___, zugesprochen, wobei neben der weiterlaufenden halben Invalidenrente zusätzlich ein Taggeld während der Integrationsmassnahme gewährt wurde. Gemäss den vorliegend angefochtenen Taggeldverfügungen vom 21. Oktober und 12. November 2014 setzte die Beschwerdegegnerin das Taggeld für den Zeitraum vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2014 auf CHF 122.50 und vom 1. bis 11. Januar 2015 auf CHF 122.40 fest, wobei der Taggeldberechnung in beiden Verfügungen ein massgebendes Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 68‘175.25 zugrunde gelegt wurde (vgl. IV-Nr. 118 und 119 S. 12 ff.).\nDie Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es sei nicht klar, auf welcher Grundlage die Taggeldbemessung erfolgt sei. Vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie als dipl. Sozialarbeiterin FH beim B.___ gearbeitet und bei einem Pensum von 100 % per 2008 ein Bruttoeinkommen von CHF 108‘875.00 erzielt. Dies gehe auch aus der rechtskräftigen Verfügung betreffend Invalidenrente vom 6. November 2012 hervor (IV-Nr. 90 S. 6). Der Taggeldbemessung für die Integrationsmassnahme sei dieses Erwerbseinkommen zugrunde zu legen, wobei eine Indexierung auf Oktober 2014 vorzunehmen sei.\nDie Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, die Rentenverfügung vom 6. November 2012 könne nicht als Grundlage für die Taggeldberechnung dienen, weil das dort angegebene Valideneinkommen falsch ermittelt worden sei. Die Berücksichtigung eines 100 %-Pensums im Gesundheitsfall sei nicht korrekt. Dass die IV-Taggeldberechnung richtig vorgenommen worden sei, bestätigten auch die das Arbeitsverhältnis betreffenden Unterlagen sowie die Taggeldabrechnungen der G.___. Während der vorangehenden Taggeldbezüge sei das Taggeld immer auf einem Grundlohn von CHF 68‘175.25 ermittelt worden. Das in der Rentenverfügung vom 6. November 2012 zu hoch angegebene Valideneinkommen werde im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens entweder revisions- oder wiedererwägungsweise angepasst.\nMit Replik vom 23. März 2015 lässt die Beschwerdeführerin noch ausführen, bei der von ihr inne gehabten Anstellung beim B.___ habe es sich in der Tat um eine Stelle mit einem 80 %-Pensum gehandelt. Sie habe sich nach dem Studium jedoch auch um Vollzeitstellen beworben. Die angetretene Teilzeitstelle beim B.___ bedeute nicht, dass sie sich auf ein 80 %-Pensum habe beschränken wollen."}