{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-306_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133549&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b633fdf97ebaa392eee1080637177feb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.306"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Taggelder IV"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:07", "Checksum": "9196178d2358122858b4bc4f6739858b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306\nRegeste:\nTaggelder IV\n\n2.\n2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG).\nNach Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Massnahmen zur Wiedereingliederung sind u.a. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a Abs. 2 (Art. 8a Abs. 2 lit. a IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) sowie Beschäftigungsmassnahmen (lit. b).\n2.2 Laut Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG).\nBezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet (Art. 22 Abs. 5bis IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung). Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus (Art. 22 Abs. 5ter IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall und Mutterschaft (Art. 22 Abs. 6 IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung).\nDie Grundentschädigung beträgt laut Art. 23 Abs. 1 IVG 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 23 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Abs. 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung).\n2.3 In Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG weiter gewährt werden (Art. 47 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Die Renten werden gewährt bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Art. 17 ATSG (Art. 47 Abs. 1bis lit. a IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1ter IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung).\n2.4 Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen wegen Krankheit erzielt hat (Art. 21 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung, Rz. 3044 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2012).\nNach Rz. 3006 KSTI ist für die Bemessung der Taggelder grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Rz. 3009 KSTI).\n"}