{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-306_2017-02-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133549&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b633fdf97ebaa392eee1080637177feb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.306"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Taggelder IV"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:44:07", "Checksum": "9196178d2358122858b4bc4f6739858b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 07.02.2017 VSBES.2014.306\nRegeste:\nTaggelder IV\n\n2.\n2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 24. November 2014 lässt die Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 7 ff.):\n1. Die beiden Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 21. Oktober 2014 und 12. November 2014 seien aufzuheben.\n2. a) Der Beschwerdeführerin sei während der Zeit des verfügten Belastbarkeitstrainings ab 13. Oktober 2014 ein richterlich neu zu bestimmendes IV-Taggeld zuzusprechen, mindestens aber nach Massgabe eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 108‘875.00 plus Nominallohnentwicklung von 2008 bis 13. Oktober 2014.\nb) Eventualiter: Die vorliegende Beschwerdesache sei zur Neuberechnung des Taggeldes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n3. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17 f.).\n2.3 Mit Replik vom 23. März 2015 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (A.S. 31 ff.).\n2.4 Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hat (A.S. 35).\n2.5 Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 36 ff.).\n2.6 Am 13. September 2016 führt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine öffentliche Verhandlung durch (siehe Protokoll der Verhandlung vom 13. September 2016; A.S. 50 f.).\n2.7 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 wird das Beweisverfahren wieder eröffnet. Beim ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, dem B.___, werden Auskünfte zur Lohnentwicklung bis ins Jahr 2014 eingeholt (IV-Nr. 53 f.).\n2.8 Mit Schreiben der Gemeinde B.___, Präsidialabteilung, vom 19. Oktober 2016 (Eingang) werden die vom Gericht gestellten Fragen durch den ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin beantwortet. Daraufhin wird den Parteien Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern (A.S. 56 f.).\n2.9 Der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 gestellte Antrag, es sei die Gemeinde B.___ ergänzend anzufragen, ob die Angabe eines Jahreslohnes von CHF 81‘250.00 den Teuerungsausgleich enthalte und falls nein, wie viel die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Teuerungsausgleichs im Jahr 2014 verdient hätte (A.S. 65 f.), wird mit Verfügung vom 20. Januar 2017 abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme der Gemeinde B.___ vom 19. Oktober 2016 innert der mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen (A.S. 67 f.).\nII.\n1.\n1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n1.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldes, welches der Beschwerdeführerin für die Dauer des Belastbarkeitstrainings vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 in der J.___, zusteht. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 21. Oktober und 12. November 2014 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).\n1.3 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Da der Streitwert im vorliegenden Fall unter CHF 30‘000.00 liegt, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die Beurteilung dieser Angelegenheit gegeben.\n"}