Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten der Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. J.___ und von Prof. Dr. med. F.___ im Gesamtbetrag von CHF 18'559.15 zu bezahlen. 5. Die Vorabklärungskosten von Dr. med. H.___ von CHF 2'832.00 werden vom Kanton Solothurn übernommen. Rechtsmittel