_ ging diesbezüglich von einer Informationspflicht des Versicherungsgerichts aus, weshalb sie vom Versicherungsgericht die Bezahlung der diesbezüglich bereits angefallenen Kosten im Betrag von CHF 2‘832.00 verlangte. Die diesbezüglichen Kosten werden demnach vom Kanton Solothurn übernommen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.