mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Diese teilte in der Folge dem Versicherungsgericht kurz vor dem Begutachtungstermin jedoch mit, sie könne den Beschwerdeführer nicht untersuchen, da dieser in der Vergangenheit bereits durch Drohungen aufgefallen sei. So habe sie im Vorfeld der Auftragserteilung klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keine solchen Fälle mit Bedrohungspotential mehr übernehme. Dr. med. H.___ ging diesbezüglich von einer Informationspflicht des Versicherungsgerichts aus, weshalb sie vom Versicherungsgericht die Bezahlung der diesbezüglich bereits angefallenen Kosten im Betrag von CHF 2‘832.00 verlangte.