Des Weiteren wurde vorgängig ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. F.___ veranlasst, welches jedoch, wie unter E. II 8 hiervor ausgeführt, aufgrund fehlenden Beweiswerts nicht verwertbar ist. Die diesbezüglichen Gutachtenskosten betragen CHF 8‘837.45 sowie die diesbezüglichen Laborkosten CHF 712.00. Dieser Verfahrensverlauf ist nicht vom Versicherungsgericht zu verantworten. Nachdem die Abklärungen einzig durch die ungenügenden Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin notwendig wurden, rechtfertigt es sich demzufolge, der Beschwerdegegnerin die gesamten Kosten der beiden Gutachten von CHF 18'559.15 zu überbinden.