10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4. hiervor). Der Beschwerdeführer ist durch Herrn B.___ vertreten. Da es sich hierbei aber nicht um eine anwaltliche Vertretung handelt und Herr B.___ nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist kein amtliches Honorar festzulegen. 10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.