Das Versicherungsgericht hat sämtliche Abklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Dennoch liess sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – nicht zuletzt aufgrund seines widersprüchlichen und aggravatorischen Verhaltens – nicht abschliessend beurteilen. Damit greift obige Beweisregel, wonach die vorliegende Beweislosigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, da dieser aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt seinen Rentenanspruch ableiten wollte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.