Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund der Akten eine invaliditätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar möglich ist. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich jedoch weder aktuell noch rückblickend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festlegen. Der Sozialversicherungsprozess ist, wie bereits erwähnt, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;