E. II. 9.1. hiervor). So führt Prof. Dr. J.___ einleuchtend aus, für ihn sei es ausgesprochen erstaunlich, dass die erheblichen Auffälligkeiten im Persönlichkeitsbereich, die einzig in der Lage seien, gewisse Verhaltensauffälligkeiten zu erklären, in der vorliegenden Dokumentation lediglich anklingen würden, aber keinen Einfluss auf die Diagnosen und die therapeutische Planung hätten. Auch darin zeigt sich, dass auf die bisherigen Beurteilungen der behandelnden Ärzte nur bedingt abgestellt werden kann. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund der Akten eine invaliditätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar möglich ist.