Nachdem das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der Akten aber bereits seit längerer Zeit als widersprüchlich und aggravatorisch zu bezeichnen ist, ist eine beweiswertige retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht möglich. So sind weder die damals gestellten Diagnosen noch der Benzodiazepinmissbrauch rückblickend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, zumal Prof. Dr. med. J.___ die in den Vorakten gestellten Diagnosen wie eine somatoforme Schmerzstörung oder eine schwere depressive Episode verneint und schlüssig aufzeigt, dass die Einschätzungen der behandelnden Psychiater kaum überzeugen (vgl.