Der Beschwerdeführer gab äusserst spärliche und auch widersprüchliche Antworten oder gab häufig an, sich nicht mehr erinnern zu können. Der Gutachter zeigt überzeugend auf, dass der Beschwerdeführer sich während der Untersuchung förmlich bemüht habe, ein extrem abweichendes Verhalten zu bieten (an Fragen werde gezielt «vorbeigeantwortet», Informationen, die dem Exploranden sicherlich gegenwärtig seien, würden zurückgehalten etc.; vgl. S. 24 ff. des Gutachtens). Des Weiteren wird vom Gutachter mit seiner Befunderhebung nachvollziehbar aufgezeigt, dass das Verhalten im gezeigten Ausmass nicht durch eine psychiatrische Diagnose erklärbar ist.