In der Selbstbehauptungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer in seiner Verbitterung und aufgrund der Selbstwertproblematik eingeschränkt. Die Selbstbehauptung erfolge dysfunktional durch ein aggressiv-dysphorisches Agieren, das sehr wahrscheinlich zu einer Isolation des Exploranden führe. Aufgrund der weitgehend erfolgten Abgabe von Verantwortungen an die Kinder und Angehörige seien die Anforderungen hier auch aktuell niedrig. Hinsichtlich der Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit hält der Gutachter fest, durch das befundlich und anamnestisch beschriebene Ausdrucksverhalten sei die Kontaktfähigkeit zu unbekannten Dritten und in Gruppen sicherlich deutlich eingeschränkt.