Eine gewisse Durchhaltefähigkeit werde auch dadurch erkennbar, dass es dem Exploranden gelinge, mit wenigen Ausnahmen fast durchgehend das grob auffällige und anstrengende Ausdrucksverhalten beizubehalten. Aufgrund der sichtbaren Selbstwertproblematik sei eine Einschränkung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit auch im Rahmen des neurotischen Erlebens wahrscheinlich, der Ausprägungsgrad entspreche jedoch nicht den subjektiven Angaben. In der Selbstbehauptungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer in seiner Verbitterung und aufgrund der Selbstwertproblematik eingeschränkt.