Auch die Indikatorenprüfung zur neuen Schmerzrechtsprechung ist nicht ausreichend erfolgt. Insgesamt ist damit das Gutachten fachlich zu wenig überzeugend, als dass darauf abgestellt werden könnte. 9. Aus den vorgenannten Gründen und aufgrund der bereits erwähnten Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, K.___, ein psychiatrisches Obergutachten veranlasst. 9.1 Das Gutachten von Prof. Dr. med. J.___ vom 28. Februar 2017 (A.S. 90 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht.