In seinem Gutachten stellt Prof. Dr. med. F.___ als zweite Diagnose «Chronisch generalisierte Schmerzen mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.41)», was rechtsprechungsgemäss eine Indikatoren-Prüfung notwendig machen würde (vgl. BGE 141 V 281). Eine detaillierte Indikatoren-Prüfung findet im Gutachten jedoch nicht statt, auch wenn der Gutachter auf S. 26 die Ressourcen des Beschwerdeführers diskutiert. Zusammenfassend fehlt im Gutachten von Prof. Dr. med. F.___ eine kritische Auseinandersetzung mit den Vorakten vollständig. Auch die Indikatorenprüfung zur neuen Schmerzrechtsprechung ist nicht ausreichend erfolgt.