Des Weiteren setzt sich das Gutachten kaum mit den entgegenstehenden Arztberichten auseinander. So wurde das Gutachten nicht zuletzt wegen der divergierenden ärztlichen Beurteilungen veranlasst. Im Gutachten wird lediglich erwähnt, trotz aggravierend imponierenden Verhaltensweisen scheine das Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf ein Rentenbegehren gerichtet zu sein. Auch bezüglich der Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit gibt der Gutachter lediglich die in den Vorakten genannten Arbeitsfähigkeiten wieder, ohne diese zu würdigen bzw. eine eigene Einschätzung abzugeben (S. 28 des Gutachtens).