Das Gutachten vom 18. Januar 2016 (A.S. 45 ff.) vermag jedoch den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen nicht zu genügen (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). So stützt der Gutachter seine Diagnose und seine Beurteilung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu grossen Teilen auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers und die krassen Schilderungen seiner Angehörigen und Betreuungspersonen ab. Die auf S. 20 des Gutachtens festgehaltenen objektiven Befunde erscheinen nicht so gravierend, als dass daraus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultieren kann. Des Weiteren setzt sich das Gutachten kaum mit den entgegenstehenden Arztberichten auseinander.