__, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, veranlasst. Im diesbezüglichen Gutachten vom 18. Januar 2016 (A.S. 45 ff.) wird festgehalten, es bestünden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2), chronische generalisierte Schmerzen mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.41) sowie ein Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ärztlich überwacht (F13.2). Die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer als auch eine angepasste berufliche Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Das Gutachten vom 18. Januar 2016 (A.S. 45 ff.) vermag jedoch den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen nicht zu genügen (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a).