Im Lichte dessen, dass die behandelnden Ärzte durchgehend schwerwiegende psychiatrische Diagnosen (u.a. auch Benzodiazpin-Abhängigkeit) und keine Arbeitsfähigkeit attestieren und der Beschwerdeführer mehrfach in der Psychiatrie hospitalisiert war, kann demnach nicht ohne weitere Abklärungen am ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin festgehalten werden. 8. Aufgrund der vorgenannten Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts zur Klärung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G.__