Damit ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt ungenügend abgeklärt ist. Im Lichte dessen, dass die behandelnden Ärzte durchgehend schwerwiegende psychiatrische Diagnosen (u.a. auch Benzodiazpin-Abhängigkeit) und keine Arbeitsfähigkeit attestieren und der Beschwerdeführer mehrfach in der Psychiatrie hospitalisiert war, kann demnach nicht ohne weitere Abklärungen am ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin festgehalten werden.