Schliesslich ist hervorzuheben, dass nach der Begutachtung eine weitere Psychiatrische Hospitalisierung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erfolgt ist (vgl. KESB-Entscheid vom 25. Februar 2014). Zudem wurde anlässlich dieser Hospitalisierung erstmals die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen gestellt. Dazu nahm Dr. M.___ nicht mehr Stellung, sondern lediglich die RAD-Ärztin, Dr. med. Z.___, in ihrem Bericht vom 28. Juli 2014 (IV-Nr. 72), die jedoch über keine psychiatrischen Facharzttitel verfügt. Damit ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt ungenügend abgeklärt ist.