Schliesslich lässt sich Dr. med. M.___ in seinem Verlaufsgutachten auf einen Schlagabtausch mit den behandelnden Ärzten und dem Vertreter des Beschwerdeführers ein, was ebenfalls Fragen hinsichtlich der Objektivität des Gutachters aufwirft. Damit ist hinsichtlich der Gutachten von Dr. med. M.___ der Anschein der Befangeheit zu bejahen, weshalb diese im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind. Schliesslich ist hervorzuheben, dass nach der Begutachtung eine weitere Psychiatrische Hospitalisierung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erfolgt ist (vgl. KESB-Entscheid vom 25. Februar 2014).