fokussiert sich grösstenteils auf diesen «typischen Verlauf». Dies lässt die Befürchtung entstehen, dass eine objektive Beurteilung des aktuellen Zustands während der Begutachtung für ihn kaum mehr möglich war. Zudem fehlt es im Gutachten an einer eingehenden Beurteilung des aktuellen Zustands des Beschwerdeführers. Eine Auseinandersetzung mit den von anderen Ärzten gestellten Diagnosen erfolgte zudem nur sehr marginal. Sodann vermag auch das Verlaufsgutachten von Dr. med. M.___ vom 1. Februar 2014, (IV-Nr. 61) den Anschein der Befangenheit nicht zu beseitigen.