betont des Weiteren, die Dokumentation sei im Sinne eines als typisch zu bezeichnenden Verlaufes zu charakterisieren. Die hauptsächliche Gewichtung des Gutachtens auf die Aktendokumentation erweckt den Eindruck, als ob Dr. med. M.___ alleine aufgrund der Akten bzw. des Verlaufs bereits überzeugt ist, dass beim Beschwerdeführer gar keine invaliditätsrelevanten Einschränkungen vorliegen und deswegen kein anderes Resultat resultieren konnte. So gipfelt sein Gutachten in der Feststellung, die Dokumentation sei im Sinne eines als typisch zu bezeichnenden Verlaufes zu charakterisieren: