Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters bzw. Gutachters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240). 7.3 Im vorliegenden Fall erweckt bereits der Aufbau der beiden Gutachten von Dr. med. D.___ und die offensichtliche Zielgerichtetheit in seiner Argumentation zumindest den Anschein der Befangenheit. In seinem Gutachten vom 27. März 2013 (IV-Nr. 45) versucht Dr. med. D.___ Ungereimtheiten im Verhalten des Beschwerdeführers anhand der Vorakten aufzuzeigen.