Dass seit dieser Beurteilung in somatischer Hinsicht relevante Diagnosen hinzugekommen wären oder sich der bestehende somatische Zustand erheblich verschlechtert hätte, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der somatischen Komponente keine weiteren Abklärungen tätigte und diesbezüglich auch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte.