am 24. Dezember 2009 den beim Beschwerdeführer diagnostizierten Zustand nach Contusio bulbi lediglich als mögliche Unfallfolge erachtet. Zudem liege ein unauffälliger Fundusbefund mit reizfreien Vorderabschnitten vor (….). Dementsprechend attestierten die Ärzte des P.___ dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht bereits per Ende Februar 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit.» Dass seit dieser Beurteilung in somatischer Hinsicht relevante Diagnosen hinzugekommen wären oder sich der bestehende somatische Zustand erheblich verschlechtert hätte, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor.