VSBES.2010.291) das Vorliegen eines objektivierbaren somatischen Substrats bereits umfassend verneint wurde. In Ziff. 6 des Urteils wurde dazu ausgeführt: «So erweist sich die Fraktur BWK7 und 8 als ausgeheilt. Auch die Behandlung des rechten Knies hat abgeschlossen werden können. Ein MRI der BWS hat am 12. Mai 2010 keine relevanten neuralen Kompressionen gezeigt (….). Auch bezüglich der durchgeführten CT des Schädels haben keine pathologischen Befunde erhoben werden können (….). Schliesslich haben die Ärzte der AA.___ am 24. Dezember 2009 den beim Beschwerdeführer diagnostizierten Zustand nach Contusio bulbi lediglich als mögliche Unfallfolge erachtet.