Psychiatrisch sei vom klinischen Eindruck her im Verlauf eine Zunahme der Depression festzustellen, bei praktischer Unmöglichkeit, mit dem Beschwerdeführer ein vernünftiges Gespräch zu führen, bei nach wie vor fraglichem psychotischem Geschehen. 6. Vorweg ist auf das Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, eine psychiatrische Abklärung sei bei so einem komplexen Fall nicht ausreichend, weshalb man noch eine neurologische und orthopädische Begutachtung durchführen müsse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass im rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2011 (IV-Nr. 36.1, S. 21; VSBES.2010.291)