Des Weiteren bestehe eine chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen (ICD-10: F45.41) und ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10: 13.24). Aufgrund der Umstände die zur Einweisung geführt hätten, sowie der Diagnose und den Behandlungsempfehlungen der Y.___, sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer auch die für eine fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schutzbedürftigkeit vorliege. 5.17 Im Austrittsbericht der O.___, vom 13. Mai 2014 (IV-Nr. 71, S. 7) wurden im Zusammenhang mit der Hospitalisierung vom 22. Februar bis 28. März 2014 folgende Diagnosen gestellt: