Im Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...]vom 25. Februar 2014 (IV-Nr. 64, S. 3) wurde festgehalten, die mit ärztlichem Entscheid vom 22. Februar 2014 angeordnete fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Erwachsenenpsychiatrie, Psychiatrische Dienste, Solothurn, werde verlängert. Gemäss Diagnose der Psychiatrischen Dienste leide der Beschwerdeführer an einem depressiv-psychotischen Syndrom, dessen Ätiologie noch unklar sei. Des Weiteren bestehe eine chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen (ICD-10: F45.41) und ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10: 13.24).