Ebenso hätten die Todesfantasien keinen Eingang in die Diagnostik gefunden. 5.15 Im psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med. M.___ vom 1. Februar 2014 (IV-Nr. 61) wurde festgehalten, aus versicherungspsychiatrischer Sicht ergebe sich keine Notwendigkeit einer Veränderung an der Schlussfolgerung des Gutachtens vom 27. März 2013. Der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung gezeigte Verhaltensauffälligkeit lasse sich nicht verbinden mit einer Benzodiazepin-Abhängigkeit.