leichte Quadrizepssehnentendinopathie 3. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1) 4. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer seien weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar. 5.12 Im psychiatrischen Gutachten vom 27. März 2013 (IV-Nr. 45) kam Dr. med. M.___ zum Schluss, es bestehe aktuell keine eigenständige psychische Störung. Es sei unter Berücksichtigung des Verlaufes seit Ende 2009 von durchgehender zumutbarer medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit auszugehen, auch mit der bewussten Diskrepanz zu den bisherigen vorliegenden ärztlichen Einschätzungen.