Ab März 2010 sei es ihm jedoch aus medizinisch-theoretischer Sicht wieder zumutbar, seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sowie jegliche anderen Tätigkeiten in einem Arbeitspensum von 100 % ohne Leistungseinschränkung auszuüben. Die geltend gemachten Beschwerden seien weder somatisch erklärbar, noch seien diese auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen. Es liege keine Diagnose vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer von einer Psychologin und nicht von Dr. med. M.___ befragt worden sei.