Er sei zudem zwangsmässig in die O.___ eingeliefert worden, da er einen Selbstmord versucht habe. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls am 6. Oktober 2009 vorübergehend in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ab März 2010 sei es ihm jedoch aus medizinisch-theoretischer Sicht wieder zumutbar, seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sowie jegliche anderen Tätigkeiten in einem Arbeitspensum von 100 % ohne Leistungseinschränkung auszuüben.