Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). 4. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers leide er infolge eines Verkehrsunfalles an starken Beschwerden. Nur eine psychiatrische Abklärung sei bei so einem komplexen Fall nicht ausreichend. Man müsste mindestens noch eine neurologische und orthopädische Begutachtung durchführen. Des Weiteren habe ihm der Psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___ bei der Begutachtung nur «Guten Tag» und «Auf Wiedersehen» gesagt.