, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, bestimmt. 8. Das Gutachten von Prof. Dr. med. F.___ ergeht am 18. Januar 2016 (A.S. 45 ff.). 9. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (A.S. 74 f.) hält die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, es sei vorgesehen, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Zur Begründung wird hierzu festgehalten, das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. F.___ vom 18. Januar 2016 entspreche nicht den beweisrechtlichen Anforderungen, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem Gutachten zu erfüllen seien. 10. Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2016 (A.S. 77 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin dazu vernehmen.