In diesem Zusammenhang diagnostizierte Dr. med. C.___ zudem unter anderem ein persistierendes thorako-vertebrales Syndrom sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Anpassungsstörung mit vegetativen Begleitbeschwerden. 1.2 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin diverse medizinische Unterlagen ein und liess den Beschwerdeführer durch Dr. med. D.___ psychiatrisch begutachten (IV-Nr. 45). Gestützt darauf erliess sie am 3. Juli 2013 einen Vorbescheid (IV-Nr. 53), worin sie dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, sie werde sein Leistungsbegehren abweisen. Nach dem Eingang weiterer medizinischer Akten holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.__