{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-286_2017-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135323&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "814f6c91012bb7946fc41c2e11a99104"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:30", "Checksum": "38d063ae9fbfdad661409e323d4b6bd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n10.\n10.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4. hiervor). Der Beschwerdeführer ist durch Herrn B.___ vertreten. Da es sich hierbei aber nicht um eine anwaltliche Vertretung handelt und Herr B.___ nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist kein amtliches Honorar festzulegen.\n10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\n10.3 Wie dargelegt hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. med. J.___ vom 30. Dezember 2016 von CHF 8‘316.00 sowie die Kosten der in diesem Zusammenhang veranlassten Laboruntersuchungen im Betrag von CHF 693.70 zu tragen. Des Weiteren wurde vorgängig ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. F.___ veranlasst, welches jedoch, wie unter E. II 8 hiervor ausgeführt, aufgrund fehlenden Beweiswerts nicht verwertbar ist. Die diesbezüglichen Gutachtenskosten betragen CHF 8‘837.45 sowie die diesbezüglichen Laborkosten CHF 712.00. Dieser Verfahrensverlauf ist nicht vom Versicherungsgericht zu verantworten. Nachdem die Abklärungen einzig durch die ungenügenden Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin notwendig wurden, rechtfertigt es sich demzufolge, der Beschwerdegegnerin die gesamten Kosten der beiden Gutachten von CHF 18'559.15 zu überbinden. Im Übrigen hat das Bundesgericht im Urteil 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 bestätigt, dass in dieser Konstellation die Kosten beider durch das Gericht eingeholten Gutachten der IV-Stelle überwälzt werden können.\nZudem beauftragte das Versicherungsgericht auch Dr. med. H.___ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Diese teilte in der Folge dem Versicherungsgericht kurz vor dem Begutachtungstermin jedoch mit, sie könne den Beschwerdeführer nicht untersuchen, da dieser in der Vergangenheit bereits durch Drohungen aufgefallen sei. So habe sie im Vorfeld der Auftragserteilung klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keine solchen Fälle mit Bedrohungspotential mehr übernehme. Dr. med. H.___ ging diesbezüglich von einer Informationspflicht des Versicherungsgerichts aus, weshalb sie vom Versicherungsgericht die Bezahlung der diesbezüglich bereits angefallenen Kosten im Betrag von CHF 2‘832.00 verlangte. Die diesbezüglichen Kosten werden demnach vom Kanton Solothurn übernommen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\n4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten der Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. J.___ und von Prof. Dr. med. F.___ im Gesamtbetrag von CHF 18'559.15 zu bezahlen.\n5. Die Vorabklärungskosten von Dr. med. H.___ von CHF 2'832.00 werden vom Kanton Solothurn übernommen.\nRechtsmittel\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.\nVersicherungsgericht des Kantons Solothurn\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch\nAuf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_718/2017 vom 24. Oktober 2017 nicht ein."}