{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-286_2017-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135323&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "814f6c91012bb7946fc41c2e11a99104"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:30", "Checksum": "38d063ae9fbfdad661409e323d4b6bd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n9.2 Wie aus dem Gutachten von Prof. Dr. med. J.___ hervorgeht, war eine aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich, was aufgrund des im Gutachten geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar erscheint. So war, wie vorgehend aufgezeigt, eine Anamneseerhebung durch den Gutachter kaum möglich. Der Beschwerdeführer gab äusserst spärliche und auch widersprüchliche Antworten oder gab häufig an, sich nicht mehr erinnern zu können. Der Gutachter zeigt überzeugend auf, dass der Beschwerdeführer sich während der Untersuchung förmlich bemüht habe, ein extrem abweichendes Verhalten zu bieten (an Fragen werde gezielt «vorbeigeantwortet», Informationen, die dem Exploranden sicherlich gegenwärtig seien, würden zurückgehalten etc.; vgl. S. 24 ff. des Gutachtens). Des Weiteren wird vom Gutachter mit seiner Befunderhebung nachvollziehbar aufgezeigt, dass das Verhalten im gezeigten Ausmass nicht durch eine psychiatrische Diagnose erklärbar ist. So werde auch deutlich, dass der Explorand durchaus wach und aufmerksam die Fragen des Referenten wahrnehme und sehr gezielt auf kritische Fragen reagieren könne (z.B. als der Referent der Information des Exploranden selbst folgte und sagte, dass er ja offensichtlich nicht depressiv sei, habe der Explorand rasch geäussert, dass die Spitalaufenthalte und die ihn behandelnden Ärzte dies aber anders sehen würden). Was sodann den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt geht der Gutachter zwar davon aus, aufgrund der Akten sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit Ende 2011 durch den Benzodiazepinmissbrauch nicht mehr gegeben. Nachdem das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der Akten aber bereits seit längerer Zeit als widersprüchlich und aggravatorisch zu bezeichnen ist, ist eine beweiswertige retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht möglich. So sind weder die damals gestellten Diagnosen noch der Benzodiazepinmissbrauch rückblickend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, zumal Prof. Dr. med. J.___ die in den Vorakten gestellten Diagnosen wie eine somatoforme Schmerzstörung oder eine schwere depressive Episode verneint und schlüssig aufzeigt, dass die Einschätzungen der behandelnden Psychiater kaum überzeugen (vgl. E. II. 9.1. hiervor). So führt Prof. Dr. J.___ einleuchtend aus, für ihn sei es ausgesprochen erstaunlich, dass die erheblichen Auffälligkeiten im Persönlichkeitsbereich, die einzig in der Lage seien, gewisse Verhaltensauffälligkeiten zu erklären, in der vorliegenden Dokumentation lediglich anklingen würden, aber keinen Einfluss auf die Diagnosen und die therapeutische Planung hätten. Auch darin zeigt sich, dass auf die bisherigen Beurteilungen der behandelnden Ärzte nur bedingt abgestellt werden kann. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund der Akten eine invaliditätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar möglich ist. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich jedoch weder aktuell noch rückblickend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festlegen.\nDer Sozialversicherungsprozess ist, wie bereits erwähnt, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht hat sämtliche Abklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Dennoch liess sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – nicht zuletzt aufgrund seines widersprüchlichen und aggravatorischen Verhaltens – nicht abschliessend beurteilen. Damit greift obige Beweisregel, wonach die vorliegende Beweislosigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, da dieser aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt seinen Rentenanspruch ableiten wollte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.\n"}