{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-286_2017-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135323&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "814f6c91012bb7946fc41c2e11a99104"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:30", "Checksum": "38d063ae9fbfdad661409e323d4b6bd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nDes Weiteren setzt sich Prof. Dr. med. J.___ eingehend und schlüssig mit abweichenden ärztlichen Beurteilungen auseinander: Die fachpsychiatrische Einschätzung des Referenten weiche deutlich ab von der letzten psychiatrischen Begutachtung durch die G.___ vom 18. Januar 2016. Dort sei eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome gesehen worden, als auch eine somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (neben einem Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom, wozu in der aktuellen Begutachtung keine relevanten Diskrepanzen bestünden). Es handle sich bei dieser diskrepanten Sichtweise im Wesentlichen um eine unterschiedliche Einschätzung eines praktisch identischen Befundes. Im Gutachten der G.___, seien die durch den Exploranden angegebenen und in der Exploration sichtbaren Symptome und Verhaltensauffälligkeiten unmittelbar den oben genannten Störungen zugeordnet worden. Aus Sicht des Referenten fehle hier der gutachterlich wichtige Schritt der Validierung. Oben sei detailliert argumentiert worden, warum ein Teil der gebotenen Verhaltensauffälligkeiten und der angegebenen depressiven Symptome nicht als Krankheitswert einzuschätzen seien, sondern vielmehr im Sinne von manipulativem Verhalten auch Ressourcen widerspiegeln würden. Kritisch bezüglich des Gutachtens aus dem Jahr 2016 sei führend anzumerken, dass insbesondere die Inkonsistenzen und die erkennbare Verweigerung in der Untersuchung («weiss nicht») unkritisch einer depressiven Störung zugeordnet worden seien. Für den Referenten erschliesse es sich jedoch nicht, warum beispielsweise der Unfallhergang so unterschiedlich geschildert werde, einer depressiven Symptomatik seien solche Auffälligkeiten sicherlich nicht zuzuordnen. Auch das zum Teil aggressive, gegen aussen bedrohliche Verhalten (bis hin zu Morddrohungen) erkläre sich nicht über eine depressive Problematik oder eine Schmerzstörung, sondern sei medizinisch plausibler zu begründen über die vom Referenten gesehene Verbitterung/Dysthymie als neurotische Reaktionsweise/Anpassungsproblematik auf dem Hintergrund der Grundpersönlichkeit. Diese Aspekte in einer Begutachtung nicht zu berücksichtigen, stelle aus Sicht des Referenten einen Mangel dar. Auf der anderen Seite würden die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. M.___ in 2013 und 2014, der keinerlei psychische Störungen sehe, dem Exploranden ebenfalls nicht gerecht, obwohl in diesen Gutachten die erhaltenen Funktionsanteile recht gut beschrieben seien. Es bestehe nach Einschätzung des Referenten jedoch entgegen der Einschätzung von Dr. med. D.___ zumindest ein Kern einer psychischen Störung mit einem dysfunktionalen, aber offensichtlich nach allen Informationen real vorliegenden weitgehenden Rückzug in einer pathogenen Isolation, die durchaus zumindest phasenweise einhergehe mit einer krankheitsrelevanten affektiven Problematik. Der Referent könne aber auf der anderen Seite die Einschätzungen von Dr. med. D.___ auch ein Stück weit nachvollziehen, da die Aggravation ein zum Teil groteskes Ausmass erreiche. Somit nehme der Referent im gewissen Sinne eine Mittelstellung ein, als er einen krankheitswerten psychiatrischen Anteil sehe, dessen Ausprägung aber bei weitem nicht der Ausprägung einer schweren depressiven Episode entspreche. Somit stelle die Hauptproblematik auch die Einschätzung des Schweregrades der Störung dar, die der Referent allenfalls in einem Bereich bis mittelgradig sehe. Bezüglich der Einschätzung der Behandler (Dr. med. E.___ / Dr. med. AB.___) würden die Einschätzungen einer mittelgradigen bis zuletzt schweren depressiven Episode dominieren. Aus Sicht des Referenten sei jedoch nicht klar, warum die gleichzeitig gesehene schwere Störung durch Medikamente mit einem zum Teil wohl exzessiven Benzodiazepingebrauch bei geringer Compliance bezüglich jeder psychiatrischen Intervention nicht mehr in den therapeutischen Vordergrund gerückt sei. Trotz der gesehenen schweren depressiven Problematik würden offensichtlich keine Spiegelkontrollen der Antidepressiva vorgenommen, während auch nach den Unterlagen die Auseinandersetzung mit der Benzodiazepinabhängigkeit unvollständig bleibe. Auch hier bleibe für den Referenten unklar, warum die erheblichen Auffälligkeiten im Bereich Verhalten/Persönlichkeit nicht thematisiert würden. Die Kontakte erfolgten zwar offensichtlich zuverlässig, aber doch mit Intervallen von 3 - 4 Wochen ausgesprochen niederfrequent. Bei der von dem Therapeuten nicht gesehenen Psychotherapiefähigkeit (Dr. med. AB.___ in 01/2016, als auch aktuell in der Fremdanamnese) seien die Kontakte sehr wahrscheinlich nur eingeschränkt bis gar nicht in der Lage, eine therapeutische Veränderung zu erzielen. Die stationären Aufenthalte in 2013 und 2014 zeigten jeweils Kriseninterventionen im Gefolge von Belastungssituationen (nach den Unterlagen wohl die Mitteilung von der drohenden Ausweisung aus der Schweiz) und würden auf eine affektive Problematik hinweisen, die der Referent so auch im Rahmen der gesehenen rezidivierenden depressiven Störung aufgegriffen habe."}