{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-286_2017-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135323&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "814f6c91012bb7946fc41c2e11a99104"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:30", "Checksum": "38d063ae9fbfdad661409e323d4b6bd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n seien mustergültig erfüllt, die Diagnose sei jedoch nach ICD-10 so nicht etabliert. Entsprechend habe der Referent auch die Diagnose einer Dysthymie und auch die von den Behandlern zuletzt genutzte Diagnose einer depressiven Störung/depressiven Episode gewählt, obwohl sie die Dynamik der Störung nicht annähernd so gut wiedergeben würden. Für den Referenten entstehe auch der Eindruck, dass durch die Verbitterung die Gefahr bestehe, den Depressionsgrad diagnostisch zu hoch anzusetzen. Im Vergleich zu anderen Explorationen sei aktuell die Schmerzsymptomatik nicht im Vordergrund gestanden, die Schmerzen seien eher beiläufig angegeben worden und seien neben der geschilderten desolaten Gesamtsituation eher in den Hintergrund getreten. Unter Berücksichtigung der Krankheitsentwicklung nach dem Unfallereignis ergäben sich insgesamt Hinweise auf eine gemischte, unspezifische neurotische Symptomatik mit pseudoneurologischen, somatoformen, pseudopsychotischen und anderen konversionsneurotischen Symptomen, die als nicht näher bezeichnete neurotische Störung diagnostiziert werde (ICD-10; F48.9). Eine somatoforme Störung im engeren Sinne, beispielsweise als anhaltende somatoforme Schmerzstörung, lasse sich aus Sicht des Referenten nicht diagnostizieren. Die hierzu geforderten Kriterien wie hartnäckige Forderung nach medizinischen Untersuchungen liessen sich nicht nachhalten, als auch insbesondere die Beschwerdeschilderungen sich gegenüber den anderen angegebenen Beschwerden kaum herausheben würden und somit auch eher blass und wenig konturiert erschienen und nicht die Voraussetzungen zur Diagnosestellung einer somatoformen Störung bieten würden.\nSodann diskutiert Prof. Dr. med. J.___ nachvollziehbar die funktionellen Auswirkungen der objektivierten Befunde bzw. Diagnosen. Aufgrund der erheblichen Überformung der angegebenen Beschwerden durch Verzerrung und Aggravation sei die exakte Beschreibung der funktionellen Auswirkungen erschwert. Wesentlich sei jedoch, dass der Referent keinen Hinweis auf eine schwere depressive Erkrankung sehe. Wie oben abgeleitet, seien der klinische Befund und die dort gebotenen Verhaltensauffälligkeiten mit einer schweren depressiven Episode nicht vereinbar. Der Referent sehe vielmehr den Schwerpunkt der Störung aus einer Mischung aus krankheitswerter affektiver Störung (siehe oben) und einer eher in das Normalpsychologische reichenden Verbitterung mit auch deutlich bewusst manipulativem Verhalten mit Selbstlimitierung. Es seien erhebliche Defizite im Bereich der Kommunikation, der Beziehungsgestaltung und der Selbstwertregulation mit einem auch erheblichen Leidensdruck konsistent erkennbar. Das Ausmass der geschilderten Einschränkungen sei für den Referenten jedoch aufgrund des klinischen Eindruckes nicht plausibel. Die fremdanamnestischen Angaben durch Hausarzt (aktuelle Fremdanamnese), Behandler (aktuelle Fremdanamnese) und Familie seien nicht geeignet, die Frage des Grades der psychischen Störungen zu klären. Im Vordergrund stehe weniger die depressive Symptomatik, sondern vielmehr eine neurotische Regression bei Verbitterung in engem Bezug zu den Persönlichkeitsauffälligkeiten.\nHinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führt Prof. Dr. med. J.___ einleuchtend aus, nach den vorliegenden Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit insgesamt zwischen dem Unfallereignis im Oktober 2009 und Mitte 2010 nicht durch eine psychische Störung beeinträchtigt gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit des Exploranden in seiner angestammten Tätigkeit als Lkw-Chauffeur sei bei in der zweiten Jahreshälfte 2010 zunehmend berichteter Symptombildung im psychiatrischen Bereich, zumindest seit Ende 2011 (Beginn der Benzodiazepinverschreibung, sehr wahrscheinlich aber auch Beginn eines Beigebrauchs durch unklaren Substanzmittelbezug), vielleicht auch bereits etwas früher führend durch den seither dokumentierten Benzodiazepinmissbrauch/-abhängigkeit als sicher aufgehoben zu betrachten. Hier sei die Dokumentation, insbesondere mit dem in 2014 stationär-klinisch aufgetretenen Delir bei Entzug als aussagekräftig zu erachten. Auch die Behandler sprächen immer wieder in diesen Jahren von Untersuchungen, in denen der Explorand verladen erschienen sei. Unabhängig seien die gezeigten Verhaltensauffälligkeiten mit einem dysphorisch-aggressiven und zeitweise auch offen bedrohlichen Verhalten mit dem Führen eines Fahrzeuges oder anderer gefährlicher Maschinen nicht vereinbar. Bezüglich der Auswirkung der depressiven Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit ergebe sich für den Referenten kein schlüssiges Bild. In der zweiten Jahreshälfte 2010 nehme Dr. med. V.___ zwar nicht direkt Stellung zur Arbeitsfähigkeit, sehe aber offensichtlich eine Minderung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer mittelgradig depressiven Symptomatik. Wie oben im Detail abgeleitet, müsse aufgrund des anhaltend hoch auffälligen Ausdrucksverhaltens des Exploranden der Schweregrad der im weiteren Verlauf bis heute dokumentierten Depression kritisch gesehen werden. Der Referent sehe beim Exploranden eine psychiatrische Störung, die jedoch nicht den Ausprägungsgrad einer schweren psychischen Störung aufweise. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz lasse sich aufgrund der massiven Aggravation und der eingeschränkten Kooperationsbereitschaft nicht ausreichend sicher quantifizieren. Aufgrund der rigiden Einengung auf sein Krankheitskonzept bedürfe es zunächst weiterer Schritte (therapeutisch-diagnostisch, als auch tagesstrukturierend), um diese Einschätzung überhaupt vornehmen zu können. Auch unter Zuzug der aktuell behandelnden Therapeuten gelinge diese Einschätzung nicht."}