{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-286_2017-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135323&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "814f6c91012bb7946fc41c2e11a99104"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:30", "Checksum": "38d063ae9fbfdad661409e323d4b6bd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nIn der Folge diskutiert Prof. Dr. med. J.___ schlüssig seine Diagnosestellung: Gesamthaft könne festgestellt werden, dass die psychiatrische Beurteilung durch die zahlreichen Diskrepanzen und Unklarheiten im Befund und der Anamnese massiv belastet sei. Weder den bislang involvierten Fachärzten, noch dem Referenten liege ein schlüssiges Bild über die Entwicklung des Exploranden vor dem Unfallereignis in 2009 vor. Die wenigen vorliegenden Informationen deuteten auf vorbestehende Auffälligkeiten der Grundpersönlichkeit hin mit Auswirkungen auf die Beziehungsgestaltung und Problemen der Selbstwertregulation. Insbesondere aber nach dem dokumentierten Verlauf nach Eintritt des Unfallereignisses 2009 seien histrionische, narzisstische, dependente und auch dissoziale Persönlichkeitszüge deutlich erkennbar, die wesentlichen Einfluss auf die neurotische Reaktionsbildung nach dem Unfall hätten. Die Überformung der Symptompräsentation durch die Persönlichkeitsauffälligkeiten sei erheblich und erschwere die gutachterlich notwendige Validierung von angegebenen Symptomen. Auch eine Persönlichkeitsstörung lasse sich hier nicht ausschliessen, jedoch auch nicht ausreichend unterfüttern, dies wiederum aufgrund fehlender Informationsdichte. Aus Sicht des Referenten stehe diagnostisch auf dem Hintergrund der auffälligen Grundpersönlichkeit eine Dysthymie mit einer sich progredient entwickelnden Verbitterung seit dem Unfallereignis bis heute im Vordergrund. Gemäss der diesbezüglich geforderten Kriterien handle es sich um eine anhaltende affektive Störung (Anmerkung des Referenten: Eigentlich als Ausdruck einer neurotischen Depression), die bereits mehrjährig bestehe und einhergehe mit Störungen des Antriebes, einem sozialen Rückzug, einer Minderung des Selbstvertrauens, einem erkennbaren Unvermögen mit den Routineanforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden und einem erkennbaren Interessensverlust. Während für den Referenten die Basisstörung der Dysthymia (ICD-10, F34.1) als Ausdruck einer neurotischen Entwicklung unstrittig sei, so sei die Sicherung der schwerer wiegenden Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (wie mehrfach vordiagnostiziert als mittelgradig und zum Teil schwer) trotz der vorliegenden Berichte retrospektiv nicht ausreichend sicher möglich. So seien auch die stationären Berichte nach den dargestellten Befunden fachpsychiatrisch widersprüchlich und es würden dort auf der Hand liegende differenzialdiagnostische Überlegungen zur Beurteilung des Schweregrades einer Depression nicht vollzogen. So werde beispielsweise der in der Vergangenheit offensichtlich massive Benzodiazepinmissbrauch zwar erwähnt, aber in seinen Auswirkungen trotz klinisch gesichertem Entzugsdelir (03/2014) nicht ausreichend diskutiert. Ein Defizit sei auch, dass die grotesk diskrepanten Angaben des Exploranden bezüglich des Ablaufes des Unfalles und vieler anderer Punkte diagnostisch in keiner Weise eingeordnet würden. Diese Diskrepanzen, wie auch das aggressiv-drohende Verhalten (bis hin zu Morddrohungen) des Exploranden sei weder durch eine Depression, noch durch eine somatoforme Schmerzstörung zu erklären. Aktuell sehe sich der Referent aufgrund des inkonsistenten Verhaltens des Exploranden im Rahmen der Begutachtung nicht in der Lage, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine mittelgradig depressive Episode zu diagnostizieren. Eine schwere depressive Episode lasse sich aufgrund des Befundes (Antrieb, episodisch direkte Interaktionen zwischen aufmerksamem Explorand und Gutachter mit fliessender Rede etc.) dagegen klar ausschliessen, eine leichtgradige sei anzunehmen. Auch aufgrund der zum Teil grotesken Aggravation des Exploranden (er rede zum Beispiel mit einer angeblich neben ihm sitzenden schwarzen Frau, was nach aller Erfahrung und üblichen Kriterien klar nicht einem psychotischen Erleben zuzuordnen sei) sei eine Validierung der (angegebenen) formal für eine schwere depressive Störung qualifizierenden Symptome nicht möglich. Im Schweregrad kaum einzuschätzende (aufgrund der Verzerrungen) Defizite im Bereich des Antriebes, im Bereich der Interessen und der Fähigkeit sich zu freuen, nehme der Referent jedoch als gegeben an. Trotz der angesprochenen Diskrepanzen gehe der Referent entsprechend nach den vorliegenden Berichten überwiegend wahrscheinlich davon aus, dass es seit dem Unfallereignis im Sinne einer «Double Depression» zusätzlich zu der Dysthymie auch zu einer rezidivierenden Exazerbation von umschriebenen depressiven Symptomen im Sinne von depressiven Episoden gekommen sei mit dysphorisch aggressivem Ausdrucksverhalten (ICD-10; F33). Diese Episoden seien von Krankheitswert und seien wohl eng korreliert mit konkreten Ereignissen gewesen (z.B. polizeiliche Ausweisung nach Serbien). Der in den Berichten ausgewiesene Schweregrad dieser Episoden sei jedoch aufgrund der klar erkennbaren manipulativen Anteile des Exploranden kritisch zu sehen und retrospektiv trotz der Berichte kriteriengeleitet nicht überwiegend wahrscheinlich zu validieren. Für den Referenten sei es ausgesprochen erstaunlich, dass die erheblichen Auffälligkeiten im Persönlichkeitsbereich, die einzig in der Lage seien, gewisse Verhaltensauffälligkeiten zu erklären, in den vorliegenden Akten lediglich anklingen würden, aber keinen Einfluss auf Diagnosen und die therapeutische Planung hätten. Aus Sicht des Referenten habe sich im Verlauf seit Oktober 2009 das typische Bild einer Verbitterungsstörung entwickelt. Dieses Bild umfasse symptomatisch ein anhaltendes Gefühl von Verbitterung, verbunden mit Gefühlen von Hilflosigkeit, einer vorwurfsvollen Haltung sich selbst und anderen gegenüber, aggressiven Fantasien bis hin zu Gedanken an Suizid und auch Fremdbedrohungen. Als weitere Symptome seien Antriebsblockaden auffällig, eine innere Unruhe sowie ein sozialer Rückzug. Die Grundstimmung sei dysphorisch gereizt. All diese Kriterien"}