{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-286_2017-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135323&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "814f6c91012bb7946fc41c2e11a99104"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:30", "Checksum": "38d063ae9fbfdad661409e323d4b6bd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nProf. Dr. med. J.___ stützt sein Gutachten unter anderem auf eine eingehende Befunderhebung und zieht daraus nachvollziehbare Schlussfolgerungen: Der Explorand sei nach anamnestischen Angaben in der Lage, zuverlässig die psychiatrischen Termine alle 3 - 4 Wochen wahrzunehmen. Eine Anpassungsfähigkeit werde auch situativ in der Exploration sichtbar. Die gutachterliche Einschätzung sei jedoch erschwert, da der Explorand sich förmlich bemühe, in der Exploration ein extrem abweichendes Verhalten zu bieten (an Fragen werde gezielt «vorbeigeantwortet», Informationen, die dem Exploranden sicherlich gegenwärtig seien, würden zurückgehalten etc.). Das Verhalten des Exploranden sei zwar grob abweichend, punktuell entstehe jedoch durchaus ein zusammenhängender Redefluss, der deutlich die bewusste Verzerrung des Exploranden erkennen lasse. Der Explorand zeige in der Exploration durchaus eine gewisse Flexibilität, wenn er auf kritische Fragen des Referenten zielführend reagiere. Valide lasse sich jedoch die allgemeine Fähigkeit zur Strukturierung von Aufgaben nicht beurteilen, anamnestisch würden lediglich diesbezüglich defizitäre Leistungen angegeben. Bezüglich der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Durchhaltefähigkeit des Beschwerdeführers führt der Gutachter sodann aus, der Explorand zeige keinen Abfall der Leistungsfähigkeit im Rahmen der Exploration. Eine gewisse Durchhaltefähigkeit werde auch dadurch erkennbar, dass es dem Exploranden gelinge, mit wenigen Ausnahmen fast durchgehend das grob auffällige und anstrengende Ausdrucksverhalten beizubehalten. Aufgrund der sichtbaren Selbstwertproblematik sei eine Einschränkung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit auch im Rahmen des neurotischen Erlebens wahrscheinlich, der Ausprägungsgrad entspreche jedoch nicht den subjektiven Angaben. In der Selbstbehauptungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer in seiner Verbitterung und aufgrund der Selbstwertproblematik eingeschränkt. Die Selbstbehauptung erfolge dysfunktional durch ein aggressiv-dysphorisches Agieren, das sehr wahrscheinlich zu einer Isolation des Exploranden führe. Aufgrund der weitgehend erfolgten Abgabe von Verantwortungen an die Kinder und Angehörige seien die Anforderungen hier auch aktuell niedrig. Hinsichtlich der Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit hält der Gutachter fest, durch das befundlich und anamnestisch beschriebene Ausdrucksverhalten sei die Kontaktfähigkeit zu unbekannten Dritten und in Gruppen sicherlich deutlich eingeschränkt. Dennoch bleibe auch hier eine erhebliche Diskrepanz zwischen den immer wieder in der Exploration auch «aufblitzenden» Ressourcen des Exploranden und den als so extrem angegebenen Einschränkungen. Für den Referenten würden erhebliche Zweifel verbleiben, dass die Präsentation in der Begutachtungssituation oder insgesamt im therapeutischen Setting der Präsentation im familiären Rahmen eins zu eins entspreche.\nBezüglich familiärer Beziehungen und spontanen Aktivitäten wird im Gutachten sodann ausgeführt, sämtliche spontanen Aktivitäten würden verneint, die familiären Beziehungen würden als reine Abhängigkeitsbeziehungen dargestellt, wobei sogar die emotionalen Verknüpfungen zu den Töchtern abgewertet würden («die sind mir egal»). Der Referent könne hier keine krankheitswertige Störung erkennen (insbesondere auch keine depressive Störung mit hierdurch zu begründendem Gefühl der Gefühllosigkeit), der diese Empfindungen plausibilisieren würde. Zugrunde liege vielmehr eine ausgeprägte Verbitterung und Einengung auf die subjektiv hoffnungslose Situation. Bezüglich Selbstpflege und Mobilität hält der Gutachter fest, der Explorand werde in Mobilität und Selbstpflege als massiv eingeschränkt beschrieben. Auch der Bereich Selbstpflege/Mobilität lasse sich für den Referenten nicht sicher beurteilen. Der Explorand erscheine mit einer massiv verunreinigten Hose, lasse auch noch in der Untersuchungssituation durch Zittern Wasser auf die Hose tropfen, was ebenfalls für den Referenten als manipulativ erscheine. Für den Referenten sei nicht ersichtlich, warum der Explorand nicht in der Lage sein sollte, sich selbst zu pflegen und auch im Umkreis seiner Wohnung mobil zu sein. Denkbar wäre allenfalls, dass der Explorand im Sinne eines rigiden Krankheitskonzeptes hierüber sein offensichtlich aufopfernd unterstützendes Umfeld aufrechterhalte.\nProf. Dr. med. J.___ stellt sodann mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:\n1. Dysthymia (ICD-10; F34.1); [Vollbild einer Verbitterungsstörung, nach ICD-10 jedoch nicht diagnostisch gültig]\n2. Rezidivierende reaktiv depressive Störung, aktuell klinisch im Schweregrad nicht sicher zu validieren, allenfalls mittelgradig (ICD-10; F33.1)\n3. Neurotische Störung, nicht näher bezeichnet mit somatoformen, gemischt dissoziativen und pseudopsychotischen Anteilen (ICD-10; F 48.9)\n4. Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, histrionischen und dependenten Anteilen (ICD-10; Z73); DD kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F61.0)\n5. Benzodiazepingebrauch, (fraglich ärztlich kontrolliert) DD Missbrauch/Abhängigkeit."}