{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-286_2017-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135323&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "814f6c91012bb7946fc41c2e11a99104"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:30", "Checksum": "38d063ae9fbfdad661409e323d4b6bd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n8. Aufgrund der vorgenannten Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts zur Klärung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, veranlasst. Im diesbezüglichen Gutachten vom 18. Januar 2016 (A.S. 45 ff.) wird festgehalten, es bestünden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2), chronische generalisierte Schmerzen mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.41) sowie ein Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ärztlich überwacht (F13.2). Die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer als auch eine angepasste berufliche Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar.\nDas Gutachten vom 18. Januar 2016 (A.S. 45 ff.) vermag jedoch den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen nicht zu genügen (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). So stützt der Gutachter seine Diagnose und seine Beurteilung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu grossen Teilen auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers und die krassen Schilderungen seiner Angehörigen und Betreuungspersonen ab. Die auf S. 20 des Gutachtens festgehaltenen objektiven Befunde erscheinen nicht so gravierend, als dass daraus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultieren kann. Des Weiteren setzt sich das Gutachten kaum mit den entgegenstehenden Arztberichten auseinander. So wurde das Gutachten nicht zuletzt wegen der divergierenden ärztlichen Beurteilungen veranlasst. Im Gutachten wird lediglich erwähnt, trotz aggravierend imponierenden Verhaltensweisen scheine das Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf ein Rentenbegehren gerichtet zu sein. Auch bezüglich der Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit gibt der Gutachter lediglich die in den Vorakten genannten Arbeitsfähigkeiten wieder, ohne diese zu würdigen bzw. eine eigene Einschätzung abzugeben (S. 28 des Gutachtens). Sodann wurde der Gutachter mit Schreiben des Versicherungsgerichts vom 27. Juli 2015 über die neue Schmerzrechtsprechung und die neuen Indikatoren informiert, zu welchen im Gutachten gegebenenfalls Stellung zu nehmen wäre. In seinem Gutachten stellt Prof. Dr. med. F.___ als zweite Diagnose «Chronisch generalisierte Schmerzen mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.41)», was rechtsprechungsgemäss eine Indikatoren-Prüfung notwendig machen würde (vgl. BGE 141 V 281). Eine detaillierte Indikatoren-Prüfung findet im Gutachten jedoch nicht statt, auch wenn der Gutachter auf S. 26 die Ressourcen des Beschwerdeführers diskutiert.\nZusammenfassend fehlt im Gutachten von Prof. Dr. med. F.___ eine kritische Auseinandersetzung mit den Vorakten vollständig. Auch die Indikatorenprüfung zur neuen Schmerzrechtsprechung ist nicht ausreichend erfolgt. Insgesamt ist damit das Gutachten fachlich zu wenig überzeugend, als dass darauf abgestellt werden könnte.\n9. Aus den vorgenannten Gründen und aufgrund der bereits erwähnten Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, K.___, ein psychiatrisches Obergutachten veranlasst.\n9.1 Das Gutachten von Prof. Dr. med. J.___ vom 28. Februar 2017 (A.S. 90 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten studiert hat. Die Aussagen des Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar."}