{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-286_2017-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135323&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "814f6c91012bb7946fc41c2e11a99104"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:30", "Checksum": "38d063ae9fbfdad661409e323d4b6bd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.09.2017 VSBES.2014.286\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n7.3 Im vorliegenden Fall erweckt bereits der Aufbau der beiden Gutachten von Dr. med. D.___ und die offensichtliche Zielgerichtetheit in seiner Argumentation zumindest den Anschein der Befangenheit. In seinem Gutachten vom 27. März 2013 (IV-Nr. 45) versucht Dr. med. D.___ Ungereimtheiten im Verhalten des Beschwerdeführers anhand der Vorakten aufzuzeigen. Die Art der Argumentation lässt Zweifel an seiner Objektivität aufkommen. Diese fast detektivisch anmutenden Erwägungen nehmen einen grossen Teil seines Gutachtens ein. Dr. med. M.___ liefert hauptsächlich eine Interpretation der Akten und des Verhaltens des Beschwerdeführers vor der Begutachtung. Das Ganze hinterlässt einen tendenziösen Eindruck – vor allem im Lichte dessen, dass nur eine verhältnismässig kurze Auseinandersetzung mit seinem eigenen Untersuchungsergebnis erfolgt, und stattdessen vor allem die Vorakten auf Hinweise aggravatorischen Verhaltens und einer «Psychiatrisierung» durchsucht werden. Dr. med. M.___ betont des Weiteren, die Dokumentation sei im Sinne eines als typisch zu bezeichnenden Verlaufes zu charakterisieren. Die hauptsächliche Gewichtung des Gutachtens auf die Aktendokumentation erweckt den Eindruck, als ob Dr. med. M.___ alleine aufgrund der Akten bzw. des Verlaufs bereits überzeugt ist, dass beim Beschwerdeführer gar keine invaliditätsrelevanten Einschränkungen vorliegen und deswegen kein anderes Resultat resultieren konnte. So gipfelt sein Gutachten in der Feststellung, die Dokumentation sei im Sinne eines als typisch zu bezeichnenden Verlaufes zu charakterisieren: Nach einem als Bagatelltrauma zu qualifizierenden Sturz vom Motorrad, vermutlich tatsächlich auf einem Bergweg, der auch zu einer Verletzung des Rückens den Wirbelkörperfrakturen geführt habe, sei es dann zu einem Rentenbegehren gekommen, das über nunmehr Jahre mit Beschäftigung einer Heerschar von Ärzten und Juristen einhergehend zu einer Auseinandersetzung um Rentenleistungen geführt habe. Dr. med. M.___ fokussiert sich grösstenteils auf diesen «typischen Verlauf». Dies lässt die Befürchtung entstehen, dass eine objektive Beurteilung des aktuellen Zustands während der Begutachtung für ihn kaum mehr möglich war. Zudem fehlt es im Gutachten an einer eingehenden Beurteilung des aktuellen Zustands des Beschwerdeführers. Eine Auseinandersetzung mit den von anderen Ärzten gestellten Diagnosen erfolgte zudem nur sehr marginal. Sodann vermag auch das Verlaufsgutachten von Dr. med. M.___ vom 1. Februar 2014, (IV-Nr. 61) den Anschein der Befangenheit nicht zu beseitigen. Das Verlaufsgutachten erscheint zwar insofern überzeugender, da sich Dr. med. M.___ eingehender mit den Diagnosen anderer Ärzte auseinandersetzt. Insgesamt ist jedoch auch hier die Gewichtung mehr darauf gelegt, ergebnisorientiert zu argumentieren. Des Weiteren wird der Umstand einer allfälligen Benzodiazepin-Abhängigkeit von Dr. med. M.___ wenig überzeugend gewürdigt: Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung gezeigte Verhaltensauffälligkeit lasse sich nicht verbinden mit einer Benzodiazepin-Abhängigkeit. Eine low dose dependency von 6 mg Bromazapam erscheine zwar durchaus möglich, diese würde jedoch nicht derartige Auffälligkeiten nach sich ziehen. Eine gravierende Abhängigkeitserkrankung von psychotropen Substanzen würde nicht mit einem derartig fluktuierenden Bild einhergehen, das sich nun in der aktuellen Untersuchung, so durch die Verhinderung des Blickkontaktes, die ausgestanzte Gedächtnislücke und Angaben einiger merkwürdiger Dinge zeigen würde. Die Argumentation zielt auch hier wieder darauf ab, eine Simulation/Aggravation aufzuzeigen. Eine Auswirkung der Benzodiazepin-Abhängigkeit wird aber nicht diskutiert. Auch wenn sich aus den übrigen Akten durchaus aggravatorische Verhaltensmuster des Beschwerdeführers ergeben, sind die Gutachten von Dr. med. M.___ zu tendenziös ausgefallen. Schliesslich lässt sich Dr. med. M.___ in seinem Verlaufsgutachten auf einen Schlagabtausch mit den behandelnden Ärzten und dem Vertreter des Beschwerdeführers ein, was ebenfalls Fragen hinsichtlich der Objektivität des Gutachters aufwirft. Damit ist hinsichtlich der Gutachten von Dr. med. M.___ der Anschein der Befangeheit zu bejahen, weshalb diese im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind. Schliesslich ist hervorzuheben, dass nach der Begutachtung eine weitere Psychiatrische Hospitalisierung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erfolgt ist (vgl. KESB-Entscheid vom 25. Februar 2014). Zudem wurde anlässlich dieser Hospitalisierung erstmals die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen gestellt. Dazu nahm Dr. M.___ nicht mehr Stellung, sondern lediglich die RAD-Ärztin, Dr. med. Z.___, in ihrem Bericht vom 28. Juli 2014 (IV-Nr. 72), die jedoch über keine psychiatrischen Facharzttitel verfügt. Damit ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt ungenügend abgeklärt ist. Im Lichte dessen, dass die behandelnden Ärzte durchgehend schwerwiegende psychiatrische Diagnosen (u.a. auch Benzodiazpin-Abhängigkeit) und keine Arbeitsfähigkeit attestieren und der Beschwerdeführer mehrfach in der Psychiatrie hospitalisiert war, kann demnach nicht ohne weitere Abklärungen am ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin festgehalten werden."}